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Les impôts
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Zusätzliche Informationen
von Herrn Rainer Proske, Leiter des Finanzamts Offenburg
1. „Pension civile“
Auf Grund von Anfragen u. a. des Finanzamts
Offenburg lässt die Finanzverwaltung seit Anfang 2009 allgemein die Beiträge
zur „pension civil“ bei französischen Staatsbeamten bei der Berechnung des
Progressionsvorbehalts unberücksichtigt; d.h. ab diesem Zeitpunkt wird der
Bruttoarbeitslohn um die „pension civile“ gekürzt. Dies gilt aber nur für
Staatsbeamte und nicht für die so genannten Territorialbeamten, die ihren
Dienst bei den Städten und Gemeinden verrichten. Der Unterschied ergibt sich
daraus, dass bei den Staatsbeamten die Pension als fester Posten in den
Staatshaushalt eingeplant ist und es für sie keine spezielle Rentenkasse und
auch keinen gesetzlich festgelegten Arbeitgeberanteil gibt. Die während der
aktiven Dienstzeit vom Bruttolohn abgezogene „pension civile“ wirkt sich auch
nicht auf die Höhe der Altersbezüge aus. Sie stellt eine Bruttolohnminderung
dar.
Die Alterssicherungsbeiträge der sog. Territorialbeamten verbleiben
demgegenüber nicht im Staatshaushalt, sondern werden an eine eigenständige
Rentenkasse, die CNRACL (caisse nationale de retraite des agents des
collectivités locales), weitergeleitet. Die Beiträge dieser Beschäftigten zur
„pension civile“ stellen damit echte Gehaltsbestandteile dar und ihr Abzug vom
Bruttoarbeitslohn ist damit keine Bruttolohnminderung.
Diese Gegebenheiten waren uns bei unserer Besprechung noch nicht bekannt.
Die Kürzung des Bruttoarbeitslohns um die „pension civile“ wird bei
Staatsbeamten in allen offenen Fällen vorgenommen. Anträgen auf Änderung nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (neue Tatsachen) wurde, bis zur Verjährungsgrenze,
ebenfalls entsprochen, da die betroffenen Bürger am nachträglichen
Bekanntwerden der Abzugsfähigkeit der „pension civile“ kein Verschulden
trifft.
2. Steuerliche Behandlung der in Deutschland wohnenden
Beschäftigten von „La Poste“
Erst seit Dezember 2009 besteht für das Finanzamt
Offenburg Klarheit darüber, dass in den obigen Fällen auf Grund des bisherigen
Status von „La Poste“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich
das Kassenstaatsprinzip nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden ist. Dementsprechend haben wir in den
davon betroffenen Fällen den Einsprüchen abgeholfen, soweit dies
verfahrensrechtlich noch möglich war.
Ob und ggf. welche Folgerungen aus der Umwandlung von „La Poste“ zum 1.3.2010
in eine société anonyme à capitaux publics zu ziehen sind, muss indes noch
geklärt werden.
3. Gegen eine Veröffentlichung dieser Antwort auf Ihrer
Internetseite bestehen keine Bedenken.
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