Association de citoyennes et citoyens en région frontalière

Accueil - Startseite

Suchen / Rechercher

ACCUEIL ] [ NOS BUTS ] ACTIONS ] SANTÉ ] IMPÔTS ] INFOS ] ASSEMBLEES ] LIENS ]

 

Les impôts

Zusätzliche Informationen
von Herrn Rainer Proske, Leiter des Finanzamts Offenburg

1. „Pension civile“

Auf Grund von Anfragen u. a. des Finanzamts Offenburg lässt die Finanzverwaltung seit Anfang 2009 allgemein die Beiträge zur „pension civil“ bei französischen Staatsbeamten bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts unberücksichtigt; d.h. ab diesem Zeitpunkt wird der Bruttoarbeitslohn um die „pension civile“ gekürzt. Dies gilt aber nur für Staatsbeamte und nicht für die so genannten Territorialbeamten, die ihren Dienst bei den Städten und Gemeinden verrichten. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass bei den Staatsbeamten die Pension als fester Posten in den Staatshaushalt eingeplant ist und es für sie keine spezielle Rentenkasse und auch keinen gesetzlich festgelegten Arbeitgeberanteil gibt. Die während der aktiven Dienstzeit vom Bruttolohn abgezogene „pension civile“ wirkt sich auch nicht auf die Höhe der Altersbezüge aus. Sie stellt eine Bruttolohnminderung dar.

Die Alterssicherungsbeiträge der sog. Territorialbeamten verbleiben demgegenüber nicht im Staatshaushalt, sondern werden an eine eigenständige Rentenkasse, die CNRACL (caisse nationale de retraite des agents des collectivités locales), weitergeleitet. Die Beiträge dieser Beschäftigten zur „pension civile“ stellen damit echte Gehaltsbestandteile dar und ihr Abzug vom Bruttoarbeitslohn ist damit keine Bruttolohnminderung.

Diese Gegebenheiten waren uns bei unserer Besprechung noch nicht bekannt.

Die Kürzung des Bruttoarbeitslohns um die „pension civile“ wird bei Staatsbeamten in allen offenen Fällen vorgenommen. Anträgen auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (neue Tatsachen) wurde, bis zur Verjährungsgrenze, ebenfalls entsprochen, da die betroffenen Bürger am nachträglichen Bekanntwerden der Abzugsfähigkeit der „pension civile“ kein Verschulden trifft.

2. Steuerliche Behandlung der in Deutschland wohnenden Beschäftigten von „La Poste“

Erst seit Dezember 2009 besteht für das Finanzamt Offenburg Klarheit darüber, dass in den obigen Fällen auf Grund des bisherigen Status von „La Poste“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich das Kassenstaatsprinzip nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden ist. Dementsprechend haben wir in den davon betroffenen Fällen den Einsprüchen abgeholfen, soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich war.

Ob und ggf. welche Folgerungen aus der Umwandlung von „La Poste“ zum 1.3.2010 in eine société anonyme à capitaux publics zu ziehen sind, muss indes noch geklärt werden.

3. Gegen eine Veröffentlichung dieser Antwort auf Ihrer Internetseite bestehen keine Bedenken.

 

Haut de la page - Seitenanfang
© Verein Staatsbürger/innen im Grenzgebiet - Association de citoyennes et citoyens en région frontalière


Statuts ] Contact ] Info édition / Impressum ]