02.04.2009
Gespräch mit dem Leiter des Finanzamts Offenburg
Teilnehmer seitens des Finanzamts:
Herr Rainer Proske (Leiter des Finanzamts Offenburg) und Herr Franz
(Sachgebietsleiter der Außenstelle Kehl)
Teilnehmer seitens des Vereins Staatsbürger/innen im Grenzgebiet:
Dr. W. Bechtel als Leiter der Arbeitsgruppe Steuern, P. Buchert, J. Klinner,
J.-P. Ricter, K. Schneider als Protokollant
Nach der Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer wurde als erstes Thema die
Berücksichtigung der Gehälter französischer Beamter im Rahmen des
Progressionsvorbehalts angesprochen. Dr. Bechtel trägt folgende Punkte vor,
gestützt auf die entsprechenden Artikel des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA)
1.
Berücksichtigung der Gehälter französischer Beamter im Rahmen des
Progressionsvorbehalts
a.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 DBA Frankreich darf Deutschland nur die
Gehaltsbestandteile für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen, die in
Frankreich besteuert werden können; das ist aber nur das auf den franz.
Gehaltsabrechnungen ausgewiesene „Montant imposable“.
b.
Die Berücksichtigung des Bruttogehalts französischer Beamten verstößt
gegen die Art. 12 und 18 EGV.
c.
Des gleichen verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, 2 BvL 1/07
vom 9.12.2008 – Pendlerpauschale).
d.
Außerdem verstößt sie gegen die sachgerechte Anwendung des § 10 Abs.
2 Nr. 1 EStG (BFH v. 29.04.1992, I R 102/91, BStBl II 1993, 149 m.w.N.).
e.
Es ist inkonsequent, nur die Rentenbeiträge abzusetzen, nicht aber
die weiteren Sozialversicherungsbeiträge.
Dr.
Bechtel betont, dass es einen Verstoß gegen die internationalen Courtoisie
darstellt, wenn der Progressionsvorbehalt Gehaltsbestandteile erfasst, die
im Kassenstaat steuerfrei sind.
Herr Proske erklärt, dass laut Art. 20 das Einkommen der deutschen
Ehepartner in Deutschland lebender französischer Beamten lediglich in eine
neue Progressionsklasse komme, das (bereits in Frankreich besteuerte) Gehalt
selbst sei steuerfrei. Im deutschen Steuerrecht werden Sonderausgaben
berücksichtigt, darüber hinaus können mit Ausnahme der "pension civile"
(seit diesem Jahr) keine Beträge vom "montant brut" abgesetzt werden, da bei
in Deutschland lebenden deutschen Beamten dies auch nicht möglich sei. Dies
sei die geschlossene Haltung des Finanzministeriums und auch der
untergeordneten Finanzämter.
Auf
den Einwand, dass nicht alle Finanzämter so vorgingen, betont Herr Proske,
dass alle Finanzbehörden im Land nach diesem Prinzip vorgingen, es sei keine
einsame Entscheidung des Finanzamts Offenburg, es halte sich an das Gesetz.
Bei dieser Gelegenheit kritisiert Herr Proske den emotionalen Unterton auf
der Internetseite des Vereins. Das Finanzamt Offenburg gehe keinen
Einzelweg.
Auf
die Frage, warum 30 Jahre lang das "montant imposable" zur Berechnung des
Progressionsvorbehalts hinzugezogen wurde und erst seit wenigen Jahren das
"montant brut", betonte Herr Proske, dass dies eine falsche
Berechnungsgrundlage war, die korrigiert wurde und er zu dem erwähnten
Zeitraum nichts sagen könne.
Dr.
Bechtel bemerkt, dass es in der Kompetenz des französischen Staates liegt,
welches Einkommen in Frankreich besteuert wird. Herr Proske stimmt dem zu,
weist aber darauf hin, dass es hierum nicht geht, sondern nur um den
Progressionsvorbehalt im Rahmen der deutschen Besteuerung.
Dr.
Bechtel sagt, dass auch deutsche Beamte eine Rente beziehen und
Krankenversicherungsschutz in Form der Beihilfe erhalten. Da diese
Leistungen bei deutschen Beamten nicht steuererhöhend wirken, während die
entsprechenden Beiträge französischer Beamten durch das Finanzamt im Rahmen
des Progressionsvorbehalts steuererhöhend berücksichtigt werden, entsteht
eine Ungleichbehandlung.
Herr Proske erwidert, wie der französische Staat seine Bürger besteuere,
welche Beträge steuerfrei seien, gehe die deutschen Behörden nichts an, es
werde nach der Leistungsfähigkeit besteuert, und zwar nach einheitlichen
Grundsätzen.
Dr.
Bechtel weist darauf hin, dass gerade die Besteuerungspraxis des Finanzamts
dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht gerecht
werde. Auch die deutschen Finanzbehörden könnten solche Entscheidungen
revidieren, denn bei der diesjährigen Steuererklärung habe das Finanzamt die
zur "pension civile" geleisteten Beiträge nicht mehr zum
Progressionsvorbehalt hinzugezogen. Auch wurde die Bemessungsgrundlage der
vergangenen Jahre geändert, falls Widerspruch eingelegt worden war. Herr
Proske erklärt, dass ihm die genauen Hintergründe für diese Entscheidung
nicht bekannt seien, aber er werde sich informieren.
2.
Besteuerung von Beamten der Französischen Poste
Dr.
Bechtel erläutert folgende Punkte:
a.
Die französische Poste ist eine Juristische Person öffentlichen
Rechts, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Bezüge der Beamten der Post
sind daher gem. Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich der französischen Besteuerung
unterworfen.
b.
Art. 1 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 02.07.1990 lautet: Il est créé, à
compter du 1er janvier 1991, deux personnes morales de droit public placées
sous la tutelle du ministre chargé des postes et télécommunications, qui
prennent respectivement le nom de La Poste désignée ci-après sous
l'appellation d'exploitant public, et de France Télécom.
c.
Auf deutsch: Es werden zum 01.01.1991 zwei juristische Personen des
öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Ministeriums für Post und
Telekommunikation gegründet, die jeweils den Namen La Poste – im Folgenden
unter der Bezeichnung öffentlicher Dienstleister bezeichnet – und France
Télécom tragen.
d.
Art. 2 I des Gesetztes lautet in deutscher Übersetzung: Die Post mit
ihren Niederlassungen bildet eine öffentlich-rechtliche Einheit und erfüllt
unter den für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche besonders geregelten
Bedingungen Aufgaben öffentlichen Interesses und wettbewerbliche
Aktivitäten.
e.
Bei der France Telecom fallen zumindest die Rentenbezüge unter Art.
14 DBA Frankreich und sind daher der französischen Besteuerung unterworfen.
Die Rentenbezüge werden ganz überwiegend für die Ausführung von
öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten gezahlt.
Zum Thema französische Post:
Herr Proske legt dar, dass in Artikel 14 der Satz "führt eine Tätigkeit in
der Verwaltung" dafür entscheidend sei, ob ein in Deutschland wohnender
Bedienstete der französischen Post in Frankreich steuerpflichtig sei. Es sei
die allgemeine Meinung der Finanzverwaltung – nicht nur in Offenburg,
sondern in ganz Baden-Württemberg, dass diese Bediensteten in Deutschland
ihre Steuern zu entrichten haben, da die französischen Post eine auf Gewinn
ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.
J.-P. Ricter erklärt, dass laut Abkommen von 1993 die Gehälter von La Poste
(Juristische Person öffentlichen Rechts) allein in Frankreich
steuerpflichtig seien. Ob es sich um eine
Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung handelt oder nicht, spiele dabei keine
Rolle; dieser Vereinbarung nach müssen die Bediensteten der La Poste ihre
Steuern in Frankreich in Frankreich entrichten. Den Text dieses Abkommens
überreicht J.-P. Ricter Herrn Proske, der ihn fotokopieren lässt.
Diese Lage der Dinge würde sich nur durch Privatisierung der französischen
Post ändern. Sollte sie eines Tages durchgeführt werden, käme tatsächlich
Art.13-5 des DBA zur Anwendung.
Im
Übrigen sei dies auch der Standpunkt der französische Steuerbehörden. In
einem konkreten Fall wird von einem Bürger verlangt, dass er sowohl in
Deutschland wie in Frankreich Steuern zahle. Dieser versuche mir sehr großem
Aufwand an Geld und Zeit, unter hoher psychischer Belastung, sich dagegen
vor Gericht zu wehren. Die deutschen Steuerbehörden verlangen inzwischen
eine extrem hohe Nachzahlung. Das DBA sei aber unterzeichnet worden um eben
so einen Zustand zu vermeiden, nämlich dass Bürger in beiden Ländern
gleichzeitig Steuern zahlen müssen.
Herr Proske sagt, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der französischen
Post vorliege, demnach dieser Bürger in Deutschland steuerpflichtig sei.
J.-P. Ricter erklärt, dass die Stelle, die das Schreiben ausgestellt habe,
dafür nicht zuständig sei und zeigt Herrn Proske eine Bescheinigungen des
französischen Steueramtes (Inspection Générale des Impôts), wonach genannte
Person in Frankreich steuerpflichtig ist. Herr Proske lässt auch von diesem
Papieren eine Kopie machen. J.-P. Ricter weist darauf hin, dass diese
Bescheinigung schon vor drei Jahren bei der Außenstelle Kehl der Finanzamts
Offenburg eingereicht wurde.
Herr Proske meint, dass es vielleicht unterschiedliche Meinungen in den
deutschen und französischen Ministerien gäbe. Er habe vor Kurzem noch die
Kopie eines Schreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg an einen
Kehler Journalisten erhalten, welches seinen Standpunkt vertritt. Er
versprach aber, der Sache nachzugehen.
Zum Thema France Télécom:
J.
Klinner erläutert einen weiteren Fall: von einer in Deutschland lebenden
französischen Beamtin bei France Télécom, wurden nach der Privatisierung in
Deutschland Steuern eingezogen. Ihr ganzes Berufsleben lang bei France
Télécom war diese Bürgerin Beamtin und sie erhält nun eine Pension, die
unter Art. 14 DBA Frankreich der französischen Besteuerung fällt. Sie
befürchtet trotzdem Steuerforderungen vom deutschen Finanzamt (sie hat
bisher noch kein Steuerbescheid für 2007 erhalten).
Herr Proske und Herr Franz von der Außenstelle Kehl versprachen sich des
Problems anzunehmen.
3.
Besteuerung französischer Staatsbürger, die Arbeitnehmer sind
P.
Buchert erklärt die französische Gehaltsbescheinigung, in der die Beiträge
zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen getrennt aufgeführt werden.
Diese Teilbeträge müssten für die Errechnung der nach deutschem Recht
absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden. Diese
Abzüge sind Pflichtabgaben und müssten daher berücksichtigt werden.
Herr Proske antwortet darauf, dass nur die in den in den Sonderausgaben
vorgesehenen Beträge absetzbar seien, jedes Land sei für das eigene
Steuersystem zuständig.
P.
Buchert antwortet darauf, dass die Convention Fiscale Franco-Allemande
abgeschlossen worden sei um die Modalitäten einer gerechteren Besteuerung
der Grenzgänger zu definieren und nicht um die Bürger zusätzlich zu
belasten. So wie sie angewendet werde, sei die Convention Fiscale eine klare
Benachteilung für die im Ortenaukreis (innerhalb der 40km-Zone) lebenden
Personen. Herr Proske stimmt dem insoweit zu, als sich nach französischem
Steuerrecht eine niedrigere Belastung ergäbe.
Abschließende
Bemerkung des Protokollanten
Trotz der Meinungsverschiedenheiten gab es eine offene, konstruktive
Aussprache, bei der alle Teilnehmer ihre Standpunkte vertreten konnten und
aufmerksam der anderen Seite zuhörten. Herr Proske versprach, den oben
genannten Fällen nachzugehen und schloss mit dem Appell, die Diskussion in
der Öffentlichkeit sachlich und ohne Emotionen zu führen.
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