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Les impôts

 

02.04.2009

Gespräch mit dem Leiter des Finanzamts Offenburg

Teilnehmer seitens des Finanzamts:
Herr Rainer Proske (Leiter des Finanzamts Offenburg) und  Herr Franz (Sachgebietsleiter der Außenstelle Kehl)
Teilnehmer seitens des Vereins Staatsbürger/innen im Grenzgebiet:
Dr. W. Bechtel als Leiter der Arbeitsgruppe Steuern, P. Buchert, J. Klinner, J.-P. Ricter, K. Schneider als Protokollant

Nach der Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer wurde als erstes Thema die Berücksichtigung der Gehälter französischer Beamter im Rahmen des Progressionsvorbehalts angesprochen. Dr. Bechtel trägt folgende Punkte vor, gestützt auf die entsprechenden Artikel des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

1.     Berücksichtigung der Gehälter französischer Beamter im Rahmen des Progressionsvorbehalts

a.      Gemäß Art. 20 Abs. 1 DBA Frankreich darf Deutschland nur die Gehaltsbestandteile für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen, die in Frankreich besteuert werden können; das ist aber nur das auf den franz. Gehaltsabrechnungen ausgewiesene „Montant imposable“.

b.      Die Berücksichtigung des Bruttogehalts französischer Beamten verstößt gegen die Art. 12 und 18 EGV.

c.      Des gleichen verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008 – Pendlerpauschale).

d.      Außerdem verstößt sie gegen die sachgerechte Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG (BFH v. 29.04.1992, I R 102/91, BStBl II 1993, 149 m.w.N.).

e.      Es ist inkonsequent, nur die Rentenbeiträge abzusetzen, nicht aber die weiteren Sozialversicherungsbeiträge.

Dr. Bechtel betont, dass es einen Verstoß gegen die internationalen Courtoisie darstellt, wenn der Progressionsvorbehalt Gehaltsbestandteile erfasst, die im Kassenstaat steuerfrei sind.

Herr Proske erklärt, dass laut Art. 20 das Einkommen der deutschen Ehepartner in Deutschland lebender französischer Beamten lediglich in eine neue Progressionsklasse komme, das (bereits in Frankreich besteuerte) Gehalt selbst sei steuerfrei. Im deutschen Steuerrecht werden Sonderausgaben berücksichtigt, darüber hinaus können mit Ausnahme der "pension civile" (seit diesem Jahr) keine Beträge vom "montant brut" abgesetzt werden, da bei in Deutschland lebenden deutschen Beamten dies auch nicht möglich sei. Dies sei die geschlossene Haltung des Finanzministeriums und auch der untergeordneten Finanzämter.

Auf den Einwand, dass nicht alle Finanzämter so vorgingen, betont Herr Proske, dass alle Finanzbehörden im Land nach diesem Prinzip vorgingen, es sei keine einsame Entscheidung des Finanzamts Offenburg, es halte sich an das Gesetz. Bei dieser Gelegenheit kritisiert Herr Proske den emotionalen Unterton auf der Internetseite des Vereins.  Das Finanzamt Offenburg gehe keinen Einzelweg.

Auf die Frage, warum 30 Jahre lang das "montant imposable" zur Berechnung des Progressionsvorbehalts hinzugezogen wurde und erst seit wenigen Jahren das "montant brut", betonte Herr Proske, dass dies eine falsche Berechnungsgrundlage war, die korrigiert wurde und er zu dem erwähnten Zeitraum nichts sagen könne.

Dr. Bechtel bemerkt, dass es in der Kompetenz des französischen Staates liegt, welches Einkommen in Frankreich besteuert wird. Herr Proske stimmt dem zu, weist aber darauf hin, dass es hierum nicht geht, sondern nur um den Progressionsvorbehalt im Rahmen der deutschen Besteuerung.

Dr. Bechtel sagt, dass auch deutsche Beamte eine Rente beziehen und Krankenversicherungsschutz in Form der Beihilfe erhalten. Da diese Leistungen bei deutschen Beamten nicht steuererhöhend wirken, während die entsprechenden Beiträge französischer Beamten durch das Finanzamt im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuererhöhend berücksichtigt werden, entsteht eine Ungleichbehandlung.

Herr Proske erwidert, wie der französische Staat seine Bürger besteuere, welche Beträge steuerfrei seien, gehe die deutschen Behörden nichts an, es werde nach der Leistungsfähigkeit besteuert, und zwar nach einheitlichen Grundsätzen.

Dr. Bechtel weist darauf hin, dass gerade die Besteuerungspraxis des Finanzamts dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht gerecht werde. Auch die deutschen Finanzbehörden könnten solche Entscheidungen revidieren, denn bei der diesjährigen Steuererklärung habe das Finanzamt die zur "pension civile" geleisteten Beiträge nicht mehr zum Progressionsvorbehalt hinzugezogen. Auch wurde die Bemessungsgrundlage der vergangenen Jahre geändert, falls Widerspruch eingelegt worden war. Herr Proske erklärt, dass ihm die genauen Hintergründe für diese Entscheidung nicht bekannt seien, aber er werde sich informieren.

2.     Besteuerung von Beamten der Französischen Poste

Dr. Bechtel erläutert folgende Punkte:

a.      Die französische Poste ist eine Juristische Person öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Bezüge der Beamten der Post sind daher gem. Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich der französischen Besteuerung unterworfen.

b.      Art. 1 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 02.07.1990 lautet: Il est créé, à compter du 1er janvier 1991, deux personnes morales de droit public placées sous la tutelle du ministre chargé des postes et télécommunications, qui prennent respectivement le nom de La Poste désignée ci-après sous l'appellation d'exploitant public, et de France Télécom.

c.      Auf deutsch: Es werden zum 01.01.1991 zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Ministeriums für Post und Telekommunikation gegründet, die jeweils den Namen La Poste – im Folgenden unter der Bezeichnung öffentlicher Dienstleister bezeichnet – und France Télécom tragen.

d.      Art. 2 I des Gesetztes lautet in deutscher Übersetzung: Die Post mit ihren Niederlassungen bildet eine öffentlich-rechtliche Einheit und erfüllt unter den für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche besonders geregelten Bedingungen Aufgaben öffentlichen Interesses und wettbewerbliche Aktivitäten.

e.      Bei der France Telecom fallen zumindest die Rentenbezüge unter Art. 14 DBA Frankreich und sind daher der französischen Besteuerung unterworfen.  Die Rentenbezüge werden ganz überwiegend für die Ausführung von öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten gezahlt.

Zum Thema französische Post:

Herr Proske legt dar, dass in Artikel 14 der Satz "führt eine Tätigkeit in der Verwaltung" dafür entscheidend sei, ob ein in Deutschland wohnender Bedienstete der französischen Post in Frankreich steuerpflichtig sei. Es sei die allgemeine Meinung der Finanzverwaltung – nicht nur in Offenburg, sondern in ganz Baden-Württemberg, dass diese Bediensteten in Deutschland ihre Steuern zu entrichten haben, da die französischen Post eine auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

J.-P. Ricter erklärt, dass laut Abkommen von 1993 die Gehälter von La Poste (Juristische Person öffentlichen Rechts) allein in Frankreich steuerpflichtig seien. Ob es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung handelt oder nicht, spiele dabei keine Rolle; dieser Vereinbarung nach müssen die Bediensteten der La Poste ihre Steuern in Frankreich in Frankreich entrichten. Den Text dieses Abkommens überreicht J.-P. Ricter Herrn Proske, der ihn fotokopieren lässt.

Diese Lage der Dinge würde sich nur durch Privatisierung der französischen Post ändern. Sollte sie eines Tages durchgeführt werden, käme tatsächlich Art.13-5 des DBA zur Anwendung.

Im Übrigen sei dies auch der Standpunkt der französische Steuerbehörden. In einem konkreten Fall wird von einem Bürger verlangt, dass er sowohl in Deutschland wie in Frankreich Steuern zahle. Dieser versuche mir sehr großem Aufwand an Geld und Zeit, unter hoher psychischer Belastung, sich dagegen vor Gericht zu wehren. Die deutschen Steuerbehörden verlangen inzwischen eine extrem hohe Nachzahlung. Das DBA sei aber unterzeichnet worden um eben so einen Zustand zu vermeiden, nämlich dass Bürger in beiden Ländern gleichzeitig Steuern zahlen müssen.

Herr Proske sagt, dass dem Finanzamt eine Bescheinigung der französischen Post vorliege, demnach dieser Bürger in Deutschland steuerpflichtig sei. J.-P. Ricter erklärt, dass die Stelle, die das Schreiben ausgestellt habe, dafür nicht zuständig sei und zeigt Herrn Proske eine Bescheinigungen des französischen Steueramtes (Inspection Générale des Impôts), wonach genannte Person in Frankreich steuerpflichtig ist. Herr Proske lässt auch von diesem Papieren eine Kopie machen. J.-P. Ricter weist darauf hin, dass diese Bescheinigung schon vor drei Jahren bei der Außenstelle Kehl der Finanzamts Offenburg eingereicht wurde.

Herr Proske meint, dass es vielleicht unterschiedliche Meinungen in den deutschen und französischen Ministerien gäbe. Er habe vor Kurzem noch die Kopie eines Schreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg an einen Kehler Journalisten erhalten, welches seinen Standpunkt vertritt. Er versprach aber, der Sache nachzugehen.

Zum Thema France Télécom:

J. Klinner erläutert einen weiteren Fall: von einer in Deutschland lebenden französischen Beamtin bei France Télécom, wurden nach der Privatisierung in Deutschland Steuern eingezogen. Ihr ganzes Berufsleben lang bei France Télécom war diese Bürgerin Beamtin und sie erhält nun eine Pension, die unter Art. 14 DBA Frankreich der französischen Besteuerung fällt. Sie befürchtet trotzdem Steuerforderungen vom deutschen Finanzamt (sie hat bisher noch kein Steuerbescheid für 2007 erhalten).

Herr Proske und Herr Franz von der Außenstelle Kehl versprachen sich des Problems anzunehmen.

 3.     Besteuerung französischer Staatsbürger, die Arbeitnehmer sind

P. Buchert erklärt die französische Gehaltsbescheinigung, in der die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen getrennt aufgeführt werden. Diese Teilbeträge müssten für die Errechnung der nach deutschem Recht absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden. Diese Abzüge sind Pflichtabgaben und müssten daher berücksichtigt werden.

Herr Proske antwortet darauf, dass nur die in den in den Sonderausgaben vorgesehenen Beträge absetzbar seien, jedes Land sei für das eigene Steuersystem zuständig.

P. Buchert antwortet darauf, dass die Convention Fiscale Franco-Allemande abgeschlossen worden sei um die Modalitäten einer gerechteren Besteuerung der Grenzgänger zu definieren und nicht um die Bürger zusätzlich zu belasten. So wie sie angewendet werde, sei die Convention Fiscale eine klare Benachteilung für die im Ortenaukreis (innerhalb der 40km-Zone) lebenden Personen. Herr Proske stimmt dem insoweit zu, als sich nach französischem Steuerrecht eine niedrigere Belastung ergäbe. 

Abschließende Bemerkung des Protokollanten 

Trotz der Meinungsverschiedenheiten gab es eine offene, konstruktive Aussprache, bei der alle Teilnehmer ihre Standpunkte vertreten konnten und aufmerksam der anderen Seite zuhörten. Herr Proske versprach, den oben genannten Fällen nachzugehen und schloss mit dem Appell, die Diskussion in der Öffentlichkeit sachlich und ohne Emotionen zu führen.

 

 

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