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Kehl, 24. Juni
2006
Landtag von
Baden-Württemberg
Petitionsausschuss
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart
Intervention zugunsten deutsch-französischer Ehepaare bei der
Finanzverwaltung (insbes. Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Verein vertritt die Interessen deutscher und französischer
Bürger im Grenzgebiet. Wir wenden uns an Sie, weil
deutsch-französische Ehepaare der Auffassung sind, durch die
Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg ungerechtfertigt
benachteiligt zu werden.
Fall Nr. 1:
Betroffen sind deutsch-französische Ehepaare, von denen ein Ehegatte
für den französischen Staat arbeitet. Gem. Art. 14 Abs. 1 des
deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens unterliegen die
Einkünfte des französischen Staatsbediensteten nach dem
Kassenstaatsprinzip der Besteuerung durch den französischen Staat.
Art. 20 Abs. 1 DBA enthält einen Progressionsvorbehalt und erlaubt
Deutschland lediglich, diese Einkünfte für die Errechnung des
Steuersatzes für das Einkommen des deutschen Ehegatten zu
berücksichtigen.
Der französische Staat, der danach für die Besteuerung der Einkünfte
des französischen Beamten zuständig ist, weist für das französische
Einkommen das „montant imposable“, zu deutsch den der Steuerpflicht
unterliegenden Betrag aus. Die Außenstelle des Finanzamts Kehl
respektiert diesen Betrag nicht. Vielmehr verletzt sie die
französischen Zuständigkeit für die Besteuerung der französischen
Einkünfte. Denn bei der Berechnung des Steuersatzes für das
Einkommen des deutschen Ehegatten legt sie nicht dieses „Montant
imposable“ zugrunde, sondern einen höheren Betrag, der
Gehaltsbestandteile enthält, die schon nach dem maßgeblichen
französischen Steuerrecht steuerfrei sind. Damit verstößt die
Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg gegen Art. 14 Abs. 1 des
DBA. Für deutsch-französische Ehepaare ist das um so
unverständlicher, als nach unserer Kenntnis umliegende Finanzämter
(Offenburg und Karlsruhe) das Doppelbesteuerungsabkommen
respektieren und lediglich das montant imposable berücksichtigen.
Von den in Kehl ansässigen deutsch-französischen Ehepaaren wird dies
als willkürliche Schlechterstellung wahrgenommen.
Die unsachgemäße Behandlung durch die Außenstelle Kehl setzt sich
bei der Berücksichtigung von steuermindernden Beträgen fort. Denn
sie weigert sich, französische Beiträge zur Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung in die Steuerberechnung einzustellen. Hier
wird eine ungerechtfertigte Schlechterstellung deutsch-französischer
Ehepaare gegenüber rein deutschen Ehepaaren sichtbar: Während bei
deutschen Ehegatten diese Beträge steuermindernd berücksichtigt
werden, will die Außenstelle Kehl sie bei französischen Ehegatten
nicht anerkennen.
Drittens werden – anders als bei deutschen Ehegatten etwa
steuerfreie Schichtzulagen – bei französischen Ehegatten steuerfreie
Leistungen des französischen Staates durch die Außenstelle nicht
anerkannt. Diese Besteuerungspraxis verstößt nicht nur gegen Art. 3
GG, sondern auch gegen Art. 21 DBA-Frankreich. Danach dürfen die
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat
keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Die Einzelheiten unserer Argumentation sind im Verfahren über den
Einspruch der Eheleute ** gegen die Festsetzung der Einkommenssteuer
**, Steuernummer ** niedergelegt. Alle Interventionen bei der
Außenstelle Kehl haben bisher nicht gefruchtet. Über den genannten
Einspruch wurde entgegen telefonischer Zusage bis heute nicht
entschieden. Aus dem Umkreis des Vereins sind mindestens 10 Ehepaare
bekannt, die von dieser ungerechtfertigten Besteuerungspraxis
betroffen sind. Wir fühlen uns der Außenstelle Kehl des Finanzamts
Offenburg hier hilflos ausgeliefert und bitten Sie daher zu
intervenieren und z.B. über das Finanzministerium die
Vorgehensweisen der Außenstelle des Finanzamts Offenburg überprüfen
zu lassen.
Fall Nr. 2:
Betroffen sind französische und deutsche Staatsbürger, die in
Frankreich im privaten Sektor arbeiten, aber in Deutschland leben.
Die Einkünfte unterliegen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
deutschem Steuerrecht.
Auch in diesem Fall, weist das Finanzamt Kehl das „montant
imposable“ aus. In Frankreich sind die französischen
Sozialversicherungsbeiträge und anderen direkten Abzuge vom
Bruttolohn recht hoch. Diese Abzüge werden vom Finanzamt Kehl nicht,
oder nur im Rahmen niedriger Pauschalen (im Falle von Grenzgängern)
abgesetzt. Nach deutschem Steuerrecht fallen Steuern an, die in
manchen Fällen dreimal so hoch liegen, wie die Steuern in
Frankreich. Das deutsche Steuerrecht schreckt damit französische
Staatsangehörige davon ab, in Deutschland zu wohnen.
Wir bitten Sie, hier bei der Finanzverwaltung anzufragen, ob die
steuerlichen Begünstigungen, die das Alterseinkünftegesetz vom 5. 7.
2004, BGBl. I S. 1427, für deutsche Steuerpflichtige gebracht hat,
auch auf die Rentenversicherungsbeiträge der französischen
Staatsbürger anwendbar sind, und ob ggf. ein Sonderabgabenabzug der
französischen Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommt
(Besteuerung des Nettolohns).
Fall Nr. 3:
Auch in einem weiteren Fall liegt die steuerliche Benachteiligungen
eines deutsch-französischen Ehepaares auf der Hand:
1.
Das Ehepaar versteuert Unterhaltszahlungen, die der Ehemann
aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an seine Ex-Ehefrau zahlt. Es
handelt sich um ca. 4200 Euro im Jahr,
die auch in Frankreich von der Ex-Ehefrau versteuert werden. Das ist
der klassische Fall einer Doppelbesteuerung, wie sie durch das
genannte Doppelbesteuerungsabkommen gerade vermieden werden soll und
dessen Sinn und Zweck daher widerspricht.
2.
Dazu kommt, dass das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern
die volle Höhe des theoretischen Kindergeldanspruchs der Eheleute
bei der Besteuerung zugrunde legt, der sich aus dem deutschen Recht
ergibt. Demgegenüber zahlt die Familienkasse nur die Differenz
zwischen diesem theoretischen Anspruch und den Leistungen aus, die
die Ex-Ehefrau aus französischen Kassen erhält. Damit müssen die
Eheleute *** fiktives Einkommen i.H.v. ca. 1700 € pro Jahr
versteuern, das sie tatsächlich nicht erhalten. Es ist nicht
ersichtlich, dass dieser Differenzbetrag nach den Regelungen des
Doppelbesteuerungsabkommens der deutschen Besteuerung unterläge. Wir
bemühen uns, diesen Punkt rechtlich weiter aufzuklären.
Aus unserer Sicht sollte es ein Anliegen aller
politischen Kräfte sein, dass französischen EU-Bürgern und
deutsch-französischen Ehepaaren das Leben in Deutschland und dem
noch jungen Eurodistrikt nicht durch eine unfreundliche, von anderen
Finanzämtern nicht mit getragene und übertrieben einseitige
Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens erschwert wird.
Mit freundlichen Grüßen
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M. Schneider
Vorsitzende |
Dr. W. Bechtel
Für die Gruppe "Steuern" |
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