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Les impôts

Kehl, 24. Juni 2006

Landtag von Baden-Württemberg
Petitionsausschuss
Konrad-Adenauer-Str. 3

70173 Stuttgart

Intervention zugunsten deutsch-französischer Ehepaare bei der Finanzverwaltung (insbes. Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg)

Sehr geehrte Damen und Herren,  

unser Verein vertritt die Interessen deutscher und französischer Bürger im Grenzgebiet. Wir wenden uns an Sie, weil deutsch-französische Ehepaare der Auffassung sind, durch die Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg ungerechtfertigt benachteiligt zu werden.

Fall Nr. 1:

Betroffen sind deutsch-französische Ehepaare, von denen ein Ehegatte für den französischen Staat arbeitet. Gem. Art. 14 Abs. 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens unterliegen die Einkünfte des französischen Staatsbediensteten nach dem Kassenstaatsprinzip der Besteuerung durch den französischen Staat. Art. 20 Abs. 1 DBA enthält einen Progressionsvorbehalt und erlaubt Deutschland lediglich, diese Einkünfte für die Errechnung des Steuersatzes für das Einkommen des deutschen Ehegatten zu berücksichtigen.

Der französische Staat, der danach für die Besteuerung der Einkünfte des französischen Beamten zuständig ist, weist für das französische Einkommen das „montant imposable“, zu deutsch den der Steuerpflicht unterliegenden Betrag aus. Die Außenstelle des Finanzamts Kehl respektiert diesen Betrag nicht. Vielmehr verletzt sie die französischen Zuständigkeit für die Besteuerung der französischen Einkünfte. Denn bei der Berechnung des Steuersatzes für das Einkommen des deutschen Ehegatten legt sie nicht dieses „Montant imposable“ zugrunde, sondern einen höheren Betrag, der Gehaltsbestandteile enthält, die schon nach dem maßgeblichen französischen Steuerrecht steuerfrei sind. Damit verstößt die Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg gegen Art. 14 Abs. 1 des DBA. Für deutsch-französische Ehepaare ist das um so unverständlicher, als nach unserer Kenntnis umliegende Finanzämter (Offenburg und Karlsruhe) das Doppelbesteuerungsabkommen respektieren und lediglich das montant imposable berücksichtigen. Von den in Kehl ansässigen deutsch-französischen Ehepaaren wird dies als willkürliche Schlechterstellung wahrgenommen.

Die unsachgemäße Behandlung durch die Außenstelle Kehl setzt sich bei der Berücksichtigung von steuermindernden Beträgen fort. Denn sie weigert sich, französische Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in die Steuerberechnung einzustellen. Hier wird eine ungerechtfertigte Schlechterstellung deutsch-französischer Ehepaare gegenüber rein deutschen Ehepaaren sichtbar: Während bei deutschen Ehegatten diese Beträge steuermindernd berücksichtigt werden, will die Außenstelle Kehl sie bei französischen Ehegatten nicht anerkennen.

Drittens werden – anders als bei deutschen Ehegatten etwa steuerfreie Schichtzulagen – bei französischen Ehegatten steuerfreie Leistungen des französischen Staates durch die Außenstelle nicht anerkannt. Diese Besteuerungspraxis verstößt nicht nur gegen Art. 3 GG, sondern auch gegen Art. 21 DBA-Frankreich. Danach dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Die Einzelheiten unserer Argumentation sind im Verfahren über den Einspruch der Eheleute ** gegen die Festsetzung der Einkommenssteuer **, Steuernummer ** niedergelegt. Alle Interventionen bei der Außenstelle Kehl haben bisher nicht gefruchtet. Über den genannten Einspruch wurde entgegen telefonischer Zusage bis heute nicht entschieden. Aus dem Umkreis des Vereins sind mindestens 10 Ehepaare bekannt, die von dieser ungerechtfertigten Besteuerungspraxis betroffen sind. Wir fühlen uns der Außenstelle Kehl des Finanzamts Offenburg hier hilflos ausgeliefert und bitten Sie daher zu intervenieren und z.B. über das Finanzministerium die Vorgehensweisen der Außenstelle des Finanzamts Offenburg überprüfen zu lassen.

Fall Nr. 2:

Betroffen sind französische und deutsche Staatsbürger, die in Frankreich im privaten Sektor arbeiten, aber in Deutschland leben. Die Einkünfte unterliegen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen deutschem Steuerrecht.

Auch in diesem Fall, weist das Finanzamt Kehl das „montant imposable“ aus. In Frankreich sind die französischen Sozialversicherungsbeiträge und anderen direkten Abzuge vom Bruttolohn recht hoch. Diese Abzüge werden vom Finanzamt Kehl nicht, oder nur im Rahmen niedriger Pauschalen (im Falle von Grenzgängern) abgesetzt. Nach deutschem Steuerrecht fallen Steuern an, die in manchen Fällen dreimal so hoch liegen, wie die Steuern in Frankreich. Das deutsche Steuerrecht schreckt damit französische Staatsangehörige davon ab, in Deutschland zu wohnen.

Wir bitten Sie, hier bei der Finanzverwaltung anzufragen, ob die steuerlichen Begünstigungen, die das Alterseinkünftegesetz vom 5. 7. 2004, BGBl. I S. 1427, für deutsche Steuerpflichtige gebracht hat, auch auf die Rentenversicherungsbeiträge der französischen Staatsbürger anwendbar sind, und ob ggf. ein Sonderabgabenabzug der französischen Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommt (Besteuerung des Nettolohns).

Fall Nr. 3:

Auch in einem weiteren Fall liegt die steuerliche Benachteiligungen eines deutsch-französischen Ehepaares auf der Hand:

1.      Das Ehepaar versteuert Unterhaltszahlungen, die der Ehemann aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an seine Ex-Ehefrau zahlt. Es handelt sich um ca. 4200 Euro im Jahr, die auch in Frankreich von der Ex-Ehefrau versteuert werden. Das ist der klassische Fall einer Doppelbesteuerung, wie sie durch das genannte Doppelbesteuerungsabkommen gerade vermieden werden soll und dessen Sinn und Zweck daher widerspricht.

2.      Dazu kommt, dass das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern die volle Höhe des theoretischen Kindergeldanspruchs der Eheleute bei der Besteuerung zugrunde legt, der sich aus dem deutschen Recht ergibt. Demgegenüber zahlt die Familienkasse nur die Differenz zwischen diesem theoretischen Anspruch und den Leistungen aus, die die Ex-Ehefrau aus französischen Kassen erhält. Damit müssen die Eheleute *** fiktives Einkommen i.H.v. ca. 1700 € pro Jahr versteuern, das sie tatsächlich nicht erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Differenzbetrag nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der deutschen Besteuerung unterläge. Wir bemühen uns, diesen Punkt rechtlich weiter aufzuklären.

Aus unserer Sicht sollte es ein Anliegen aller politischen Kräfte sein, dass französischen EU-Bürgern und deutsch-französischen Ehepaaren das Leben in Deutschland und dem noch jungen Eurodistrikt nicht durch eine unfreundliche, von anderen Finanzämtern nicht mit getragene und übertrieben einseitige Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens erschwert wird.

Mit freundlichen Grüßen 

                                              

M. Schneider
Vorsitzende  

  Dr. W. Bechtel
 Für die Gruppe "Steuern"

 


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