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Der
Verein Staatsbürger/innen im Grenzgebiet ist ein überparteilicher,
unabhängiger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die im
Grenzgebiet Deutschland-Frankreich leben.
Artikel 1. Bezeichnung,
Sitz und Dauer des Vereins
1.01 Der
Verein trägt die Bezeichnung "Verein Staatsbürger/innen im
Grenzgebiet“ (im folgenden Verein genannt).
1.02 Der
Verein hat seinen Sitz in 77694 Kehl,
xxxxxxxxxxxxxx, und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Kehl eingetragen. Der Sitz des Vereins kann
auf Beschluss des Vorstands an jede andere Stelle in der Ortenau verlegt
werden.
1.03 Der
Verein wird auf eine unbefristete Zeit gegründet.
Artikel 2. Zweck des Vereins
2.01 Der
Verein stellt sich zum Ziel die Integration und das Zusammenleben der
Staatsbürger im Grenzgebiet Deutschland-Frankreich zu fördern und zu
erleichtern. Unter diesem Gesichtspunkt nimmt sich der Verein vor:
(a) die
Probleme aufzuzeichnen, mit denen die Bürgerinnen und Bürgern im Grenzgebiet
Deutschland-Frankreich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Wohnortes konfrontiert werden;
(b) gemeinsam
nach Lösungen zu suchen und von den zuständigen Behörden klare Antworten zu
erhalten;
(c) dahingehend
zu wirken, dass Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die Bürgerinnen und
Bürger auf Grund der unterschiedlichen Gesetzgebung und
Verwaltungsvorschriften Frankreichs und Deutschlands benachteiligen, zu
Gunsten einer europäischen Lösung geändert werden.
2.02 Zweckverwirklichung:
(a) Erstellung
einer Internetseite mit Informationen;
(b) Regelmäßige
Treffen der Mitglieder zum Informationsaustausch;
(c) Organisation
von Vorträgen über die aktuelle Entwicklung im europäischen Recht und über
Gerichtsentscheidungen;
(d) Kontaktaufnahme
mit Behörden, Europa-Abgeordneten und maßgebenden Politikern, die sich für
die Probleme der Bürger/innen im Grenzgebiet einsetzen können.
(e) Zusammenarbeit
mit anderen deutschen und französischen Vereinen, die der
Völkerverständigung dienen.
2.03 Der
Verein strebt die Umwandlung in einen Europäischen Verein an, sobald die
Verordnung der Europäischen Union über das Statut des Europäischen Vereins
(EUV) in Kraft ist.
2.04 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Interessen.
2.05 Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.06 Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3. Mitgliedschaft
3.01 Der
Verein setzt sich aus Gründungsmitgliedern, aktiven Mitgliedern,
Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
3.02 Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele
des Vereins einsetzen möchte.
3.03 Aktive
Mitglieder sind die im Verein
direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder,
die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele
und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
3.04 Zum
Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise
um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
3.05 Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
3.06 Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Artikel 4. Beginn/Ende der
Mitgliedschaft
4.01 ber
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
4.02 Die
Mitgliedschaft endet
(a) im
Todesfall
(b) durch
freiwilligen Austritt
(c) Ausschluss
durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit wenn das Mitglied in grober
Weise gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
Artikel 5. Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der jährlichen
Mitgliederbeiträge.
Artikel 6. Organe des Vereins
6.01 Die
Organe des Vereins sind:
(a) Die
Generalversammlung
(b) Der
Vorstand
6.02 Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus
(a) einem/er
Präsident/in,
(b) zwei
oder drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
(c) erstem/er
und zweitem/er Schriftführer/in,
(d) erstem/er
und zweitem/er Schatzmeister/in,
(e) zwei
oder drei Beisitzende.
Artikel 7. Vorstand: Sitzungen
7.01 Der
Vorstand tritt mindestens einmal pro Trimester zusammen, außerdem im Falle
einer Einberufung durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der Vereinsmitglieder.
7.02 Die
Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt und den Vorstandmitgliedern
zusammen mit der Einladung vierzehn Tage vor der Versammlung per Post oder
per E-Mail zugeschickt.
Artikel 8. Vorstand: Aufgaben
8.01 Der
Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten und zwei
Vize-Präsidenten. Sie sind einzelberechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
8.02 Der
Vorstand fällt alle für die Verwaltung des Vereins notwendigen
Entscheidungen im Rahmen des Vereinszwecks.
8.03 Der
Vorstand ist für die Schriftführung bei den Mitgliederversammlungen und für
die gesetzesgemäßen Eintragungen im Vereinsregister verantwortlich.
8.04 Das
Amt der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Eventuelle Kosten und
Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern durch die Ausübung ihres Amtes
entstehen, werden jedoch auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
8.05 Der
Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder
Experten einsetzen.
Artikel 9. Mitgliederversammlung
9.01 Die
Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder: die
Gründungsmitglieder, die aktiven Mitglieder, die Fördermitglieder und die
Ehrenmitglieder.
9.02 Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie kann
zusätzlich durch den Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag eines Viertels der
Mitgliederversammlung einberufen werden.
9.03 Die
schriftliche Einladung per Post oder E-Mail beinhaltet die Tagesordnung und
geht allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu.
9.04 Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor
Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch
während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge
zustimmt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung übernimmt der Präsident oder
die Präsidentin oder in seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.
9.05 Jedes
Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied
seiner Wahl vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei
schriftliche Vollmachten erhalten.
9.06 Ein
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.07 Die
Beratungen der Mitgliederversammlung werden durch Protokolle in einem
speziell dafür vorgesehenen Register festgehalten und vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer unterzeichnet. Des weiteren wird eine Anwesenheitsliste
geführt, in die sich jedes anwesende Mitglied unterschriftlich einträgt.
9.08 Im
Falle einer Satzungsänderung bedarf die entsprechende Entscheidung einer
Zwei-Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.09 Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Wahl,
Wiederwahl oder Abwahl der Vorstandmitglieder,
(b) Wahl
der Kassenprüfer,
(c) Bestätigung
des Rechnungsabschlusses, Budgetfestsetzung für das nächste Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstands,
(d) Festsetzung
des Jahresbeitrags der Mitglieder,
(e) Beratung
des Vorstands bei wichtigen Fragen.
Artikel 10. Vereinsmittel und
Buchführung
10.01 Die
Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden
und sonstige Zuwendungen
10.02 Die
Finanzgeschäfte des Vereins werden in einer laufenden Buchführung in
Einnahmen und Ausgaben festgehalten.
10.03 Die
vom Schatzmeister geführten Konten werden jährlich von zwei Kassenprüfern
geprüft. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
für ein Jahr gewählt.
10.04 Die
Kassenprüfer legen der ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen der
Bestätigung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht über ihre
Kassenprüfung vor.
Artikel 11. Auflösung
11.01 Die
Vereinsauflösung erfolgt auf Antrag des Vorstands auf Beschluss einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung die speziell zu diesem Zweck
einberufen wird.
11.02 Die
Beschlüsse dieser Versammlung bedürfen für ihre Gültigkeit der Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
11.03 Sollte
die Anzahl der anwesenden Mitglieder unter dieser Grenze liegen, wird die
Mitgliederversammlung in einem 10-tägigen Abstand erneut einberufen. Sie ist
sodann bei jeder beliebigen Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
11.04 Der
Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Artikel 12. Anfallberechtigung
Im Falle der
Auflösung bestellt die außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Auseinandersetzung des Vereinsvermögens einen oder mehreren Liquidatoren,
deren Aufgaben sie bestimmt. Das verbleibende Vereinsvermögen wird dem Roten
Kreuz, Ortsverein Kehl, zufallen, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 13. Annahme der Satzung
Die
vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins
angenommen.
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